Wir wollen den Kommunen nicht ihre Kompetenz aberkennen

24.11.2022

Das Kommunalabgabengesetz soll nach dem Entwurf der FDP geändert werden. § 3 regelt, dass die Gemeinden örtliche Steuern erheben können und in Absatz 6 steht aktuell, dass bei der Erhebung der Hundesteuer die Höhe des Steuersatzes für das Halten eines Hundes nicht von der Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse abhängig gemacht werden darf. Außer, dass eine Steuer für bestimmte Rassen nicht extra erhöht erhoben werden darf, worüber man ohne zu stigmatisieren schon zum Beispiel über gefährliche Listen debattieren kann, ist es den Gemeinden also grundsätzlich vollkommen freigestellt, ob und für welche Hunde eine Steuer erhoben werden kann.

Die FDP möchte nun, dass Hunde aus Tierheimen und Jagdhunde von den Kommunen nicht besteuert werden dürfen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde zur tierschutzgerechten Verwahrung gefundener Tiere verpflichtet ist beziehungsweise die Unterbringungskosten in einem Tierheim tragen muss. Das sorgt für eine Belastung der kommunalen Haushalte.

Man will nun die kommunalen Haushalte durch schnellere Vermittlung der Tierheimhunde entlasten, indem keine Hundesteuer mehr auf Hunde aus Tierheimen erhoben werden darf. Die FDP möchte also die kommunalen Haushalte entlasten, indem eine kommunale Steuer abgeschafft wird. Bemerkenswerte Rechnung.

Aber unabhängig davon, ob diese Rechnung überhaupt aufgeht, kann das auch ein Bürokratenstreich sein, der Bescheinigungen, Prüfungen, Sonderrechnungen und Aufwand nach sich zieht und im Ergebnis wohl auch kaum eine Lenkungswirkung hätte. Denn die Hundesteuer ist von den Haltekosten im Vergleich zu Futter und Tierarzt wohl eher vergleichbar gering und weniger ausschlaggebend für die Entscheidung zur Anschaffung eines Hundes.

Und wenn man sich dem Thema schon annimmt, dann sollte man sich wohl vordringlicher eher um Hunde bestimmter Nutzergruppen kümmern. Zum Beispiel Hunde zur Hilfe von Personen wie beispielsweise Blindenführerhunde oder Therapiehunde oder Hunden, die einem öffentlichen Zweck dienen wie zum Beispiel Fährten-, Sanitäts- oder Rettungshunden.

Für die Jagdhunde gibt es gute Gründe zur Steuerbefreiung. Schließlich dienen sie einem jagdrechtlichen Zweck, was zudem auch steueraufwandsrechtlich bedenklich erscheinen kann.

Insofern haben die Kommunen zur Steuerbefreiung von Jagdhunden in der Regel auch schon in ihren Satzungen entsprechende Regelungen zur Steuerbefreiung getroffen.

Und wenn man sich den Jagdhunden annimmt, dann sollte man sich auch Gedanken um weitere gewerbliche indizierte Hunde wie beispielsweise Herdenschutzhunde machen. Über all diese Umstände muss sich die steuererhebende Kommune Gedanken machen. Und genau darum geht es. Das müssen wir als Landesgesetzgeber den Städten und Gemeinden nicht alles bis ins Detail vorschreiben. Die Kommunen erheben die Hundesteuer schließlich eigenständig als Aufwandssteuer und haben sich mit den Steuerbefreiungs- und Steuerermäßigungstatbeständen für bestimmte Hunde längst befasst und entsprechende Regelungen in ihren Satzungen getroffen. Und dabei steht es den Städten und Gemeinden als Satzungsgeber eben zu, typisierende Regelungen zu treffen. Klare und konsequente Linien zur Ausgestaltung der Steuerbefreiungs- und Ermäßigungstatbestände auch zum Lenkungsinteresse kommen den Kommunen zu, nicht dem Land.

Wir können allenfalls Hilfesteller bei Identifizierung aufwandsrechtlicher Hundehaltungen wie Hüte-, Forst- oder Jagdhunden sein. Die Verantwortungskompetenz zur Hundesteuer soll für uns grundsätzlich in kommunaler Hand bleiben. Ich verstehe nicht, warum die FDP den Städten und Gemeinden diese Kompetenz absprechen will. Das klingt den Kommunen gegenüber unfreundlich und nach Misstrauen gegenüber der örtlichen Kompetenz von Gemeindevertretungen und Stadträten.